Nur die Verwendung von Edelstahldübeln bei Befestigungen im Außenbereich schafft die notwendige Rechtssicherheit für den Handwerker und schützt ihn vor Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen.
Wiederholt wird von Fällen berichtet, in denen Bauabnahmen verweigert wurden, weil bei Befestigungen im Außenbereich, z.B. von Balkongeländern oder Vordächern, keine Dübel aus nichtrostendem Stahl (Edelstahldübel) verwendet wurden. In der Regel verweigert der Bauherr in solchen Fällen die vollständige Begleichung der Rechnung für die betroffene Bauleistung oder verlangt eine aufwendige Nachbesserung. Auch noch innerhalb der fünfjährigen Gewährleistungspflicht kann dies jederzeit noch geschehen.
In der Praxis kann dies das Ausbohren der gesetzten nicht zulässigen Dübel mittels Diamantbohrgerät und das Setzen von Dübeln mit einem entsprechend größeren Durchmesser bedeuten. Der damit verbundene finanzielle Verlust und zeitliche Aufwand zur Klärung des Sachverhalts kann für den betroffenen Handwerker beträchtlich sein, vom Imageschaden ganz zu schweigen.
Die Bundesfachgruppe Metallbautechnik und CFG weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass galvanisch verzinkte Dübel für bauaufsichtlich relevante Anwendungen – d. h. Anwendungen, für die zugelassene Dübel verwendet werden müssen – noch nie für den Außenbereich zugelassen waren. Lediglich in Zulassungen für Kunststoffdübel sind unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen geregelt. Beanstandungen von Bauherren bzw. Behörden bestehen daher zu Recht und können nur vermieden werden, indem von vornherein nur zugelassene Edelstahldübel der Korrosionsschutzklassen III bzw. IV ausgeschrieben und verwendet werden.
Auch bei nicht bauaufsichtlich relevanten Befestigungen im Außenbereich sollten generell Edelstahldübel verwendet werden, um die Sicherheit der Befestigung langfristig zu gewährleisten.